Einsätze in Hessen – Kooperationsvertrag mit dem Hessischen Innenministerium
Über viele Jahre bestand für Polizeibeamte, die eine Rettungshundestaffel zu einer Vermisstensuche hinzuzogen, eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Abgesehen von der Ungewissheit, welche Qualität die Arbeit der eingesetzten Hundeteams hatte und ob diese ihre Befähigung in einer Prüfung bewiesen hatten, mussten Mitglieder von Rettungshundestaffeln als Zivilpersonen gelten, deren Versicherungsschutz etc., sowie die Kostenübernahme des Rettungshundeeinsatzes in der kurzen Zeit einer Einsatzalarmierung nicht ausreichend abgeklärt werden konnte.
Polizeibeamte, die eine Rettungshundestaffel alarmierten, gingen damit als Verantwortliche ein unbekanntes persönliches Risiko ein.
Auf Anregung der Hessischen Rettungshundestaffeln beendete das Innenministerium diesen unglücklichen Umstand. Seither müssen alle Rettungshundestaffeln, die in Hessen in den Einsatz gehen (wollen), mit dem Hessischen Innenministerium einen Kooperationsvertrag abschließen. (Nicht-Hessische Staffeln unterliegen bei Nachalarmierung strikten Ausnahmeregelungen und bedürfen einer Genehmigung durch das Innenministerium.)
Neben der Festlegung von Haftungsausschlüssen und der Klärung von Kostenübernahmen und Versicherungsschutz, verpflichten sich die Staffeln im Vertrag u.a., ausschließlich nach ihrer jeweiligen Prüfungsordnung geprüfte Rettungshundeteams in den Einsatz zu bringen und ausschließlich Staffeln nachzualarmieren, die ebenfalls den Kooperationsvertrag besitzen.
Fachleute aus dem Diensthundewesen der Hessischen Polizei sichten anschließend nicht nur die jeweiligen Prüfungsordnungen, sondern auch jedes einsatzfähig gemeldete Rettungshundeteam der Staffel. Zusätzlich werden Alarmierungswege, Staffelstruktur, -ausrüstung und -logistik abgeklärt. Sofern diese Sichtung positiv verlaufen ist, wird die Staffel dem Innenministerium empfohlen. Der Kooperationsvertrag wird daraufhin abgeschlossen.
Alle Polizeidienststellen erhalten regelmäßig eine Liste der Rettungshundestaffeln, die den begehrten Kooperationsvertrag haben. Nur diese Staffeln dürfen von der Polizei eingesetzt werden.
Durch diese Vorgehensweise ist ein Mindestmaß an Qualitätssicherung gewährleistet – ungeachtet der jeweiligen Prüfungsordnung muss nicht nur jedes einzelne Rettungshundeteam, sondern auch die Staffel als Ganzes ihre Einsatzfähigkeit vor neutralen Augen unter Beweis stellen.
Polizeiführer, aber auch die Polizeibeamten „draußen“, können die Dienste von Rettungshundestaffeln in Anspruch nehmen, ohne sich Gedanken über Versicherungsschutz, Kosten- und Haftungsübernahme etc. machen zu müssen.
Dies hat erheblich zu der guten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Rettungshundestaffeln beigetragen, die wir heute in Hessen haben.
Mögen auch einige Details an diesen Regelungen noch verbesserungswürdig sein, wir finden das System gut und sinnvoll und sind auch stolz darauf, dass wir, die Hessischen Staffeln, dieses System seinerzeit initiieren konnten.
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